AGB



ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN der SCHREINEREI BIEHL – METZGER&SCHLECHT GmbH (gültig ab 01.01.2010) auf Grundlage des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks


1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich

Montage gilt die “Verdingungsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei

Vertragsabschluß gültigen Fassung. soweit der Auftrag durch einen im

Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von

Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die “Verdingungsordnung für

Bauleistungen” (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung

und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor

Vertragsabschluss.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen

Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der

vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen. bei denen die VOB Teil B gemäß

Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1

bis 2.6.

 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des

Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein

Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

2.2 

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,

rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers

oder eines seiner Lieferanten sowie außergewöhnliche

Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um

die Dauer der Verzögerung.

 

2.3 Gewährleistungen

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 9 Tagen nach Lieferung der Ware oder

bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist

können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr

geltend gemacht werden.

 

2.4

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die

mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen

Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der

Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat

der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen

der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung

unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach

seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des

Vertrages verlangen. Das Zahlungsziel der Vergütung bleibt unberührt, sofern

nichts anderes vereinbart wird.

 

2.5 Abschlagszahlung

Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte

Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch

die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat oder Vorleistungen,

Materialbereitstellungen oder Anfertigungen vertragsgemäß und nachweislich für

den Auftragnehmer zur Anlieferung oder Montage bereitgestellt sind. Wegen

unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.

Eine Sicherheitsleistung durch ein Kreditinstitut erfolgt nur nach gesonderter

Vereinbarung bei Vertragsabschluss.

 

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftraggeber erbracht und abgenommen, so ist

die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne

Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk

abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme

ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht

verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das

Werk in Benutzung nimmt oder es nicht innerhalb 12 Kalendertagen abnimmt,

obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag

kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die

vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen

lassen, was er infolge der Aufhebung der Vertrages an Aufwendungen erspart.

Dem Auftragnehmer stehen ca. 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der

Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.

 

5.1 bauliche Gegebenheiten

Veränderungen am Einbauort die nach Auftragserteilung entstanden sind,

Terminverschiebungen sowie andere Leistungen, die die Ausführung

beeinflussen, hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer reibungslosen Zugang zur

Montagestelle zwecks Aufmaß und Montage sicherzustellen.

Park- und überdachte Arbeitsmöglichkeiten mit Stromanschluss sowie eine

Bautoilette sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

5.2  

Zu Skizzen, Fertigungszeichnungen und Bemusterungen bleiben unwesentliche,

zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen sowie Farbe

und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, vorbehalten, soweit diese in

der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere und Beschläge)

und Fertigungstechniken liegen und üblich sind.

 

5.3 

Die Fertigung, Lieferung und Montage von Elementen für den Innenausbau

erfolgt für ein Wohlfühlklima von ca. 20°C mit eine r relativen Luftfeuchte von 40-

60%. Nur unter diesen Vorraussetzungen kann eine Lieferung und Montage

erfolgen. Bei Klimaveränderungen ist ein Arbeiten (Quellen, Schwinden,

Verformen) von Holzelementen normal und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

 

5.4 technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und warten,

Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und

Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und

Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch

Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

Um Folgeschäden zu vermeiden, empfehlen wir mechanische

Beeinträchtigungen unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

 

6. 

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

Eigentum des Auftragnehmers.

 

7.2 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber

ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände

zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

7.3 

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die

Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten

Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei

Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber

gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und

Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt

der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab und dieser nimmt die

Abtretung an.

 

7.4 

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das

Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die

aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der

Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer

ab und dieser nimmt die Abtretung an.

 

7.5 

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag

des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten

eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den

es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Hohe des

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten

an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung. Verbindung und Vermischung der

Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber

steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen

Gegenstände.

 

7.6 

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes

geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung

vereinbarter Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der

Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut

werden können zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen

zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten

des Auftraggebers.

 

8. 

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich

der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

zurückzugeben. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer berechtigt eine

angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.

 

9. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

März 2015

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